Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 LaufbLVO - M-V – Dauer der Probezeit (1)

(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen

  1. a)
    des einfachen Dienstes ein Jahr,
  2. b)
    des mittleren Dienstes zwei Jahre,
  3. c)
    des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,
  4. d)
    des höheren Dienstes drei Jahre.

Bei anderen Bewerbern (§ 36) beträgt die Probezeit in den Laufbahnen

  1. 1.
    des einfachen und des mittleren Dienstes drei Jahre,
  2. 2.
    des gehobenen und des höheren Dienstes vier Jahre.

(2) Für Beamte, deren Leistungen während der Probezeit mit der zweithöchsten Beurteilungsnote oder besser beurteilt werden, kann die regelmäßige Probezeit um höchstens ein Drittel abgekürzt werden, sofern sie die Laufbahnprüfung mindestens mit der Note "gut" bestanden haben.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst nach § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 und 3 angerechnet oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 33 Abs. 4 und 5 berücksichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 36 zu Grunde gelegt worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Die Mindestprobezeit beträgt sechs Monate in den Laufbahnen des mittleren Dienstes und ein Jahr in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes; diese Zeit verkürzt sich nur insoweit, als die anrechenbare Dienstzeit im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden ist.

(4) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Bundes- oder Landesbehörde abgeleistet werden; Zeiten nach § 4 Abs. 3 können angerechnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)