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§ 42 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 7 – Ausnahmen

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 LaufbLVO - M-V – Landesbeamtenausschuss (1)

Der Landesbeamtenausschuss kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

  1. 1.

    Anstellung während der Probezeit (§ 7 Abs. 2),

  2. 2.

    Mindestdienstzeit für Beförderung (§ 9 Abs. 5 und 6),

  3. 3.

    Mindestdienstzeiten für den regulären Aufstieg und den erleichterten Aufstieg (§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 3, § 26 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 3, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 3),

  4. 4.

    Anrechnung von Dienstzeiten auf die Probezeit eines anderen Bewerbers (§ 5 Abs. 3),

  5. 5.

    Höchst- oder Mindestalter für die Einstellung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 15 Nr. 2, § 36 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a; im Fall des § 15 Nr. 2 kann die Ausnahme nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zugelassen werden),

  6. 6.

    Abkürzung der Probezeit wegen besonders guter Leistungen während der Probezeit ohne Erfüllung der Prüfungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 2; die Grenzen für die Abkürzung im Ausnahmewege ergeben sich aus § 26 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes),

  7. 7.

    Anrechnung von Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit (§ 5 Abs. 3; Ausnahmen sind nur zulässig, soweit entsprechende Zeiten

    1. a)

      im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder

    2. b)

      in den Laufbahnen des höheren Dienstes auch in einem sonstigen der Vorbildung entsprechenden Beruf nach der zweiten Staatsprüfung zurückgelegt worden sind; Zeiten in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe können dabei wie Dienstzeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen berücksichtigt werden),

  8. 8.

    Höchstalter für den regulären Aufstieg, Mindest- und Höchstalter für den erleichterten Aufstieg (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)