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§ 25 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 4 – Gehobener Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 LaufbLVO - M-V – Gleichwertige Befähigung (1)

(1) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium generell oder im Einzelfall Regelungen über die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes treffen, soweit Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem aus Fachstudien und praktischen Studienzeiten bestehenden Studiengang einer Hochschule nachweisen, der mit einer Prüfung abgeschlossen worden ist, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, dass als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer Einführung in die Laufbahnaufgaben nachzuweisen ist. Die Einführungszeit kann auf bis zu sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer verlängert werden. Die Probezeit schließt sich an.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)