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§ 24 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 4 – Gehobener Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 LaufbLVO - M-V – Vorbereitungsdienst und Prüfung (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Er vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem entsprechenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die fachtheoretischen Studienzeiten dürfen 18 Monate nicht unterschreiten und dauern höchstens zwei Jahre. Die praktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunkten der Laufbahnaufgaben. Sie dürfen eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten und dauern höchstens 18 Monate.

(3) Der Vorbereitungsdienst soll auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Mindestens muss ein Jahr Vorbereitungsdienst abgeleistet werden.

(4) Am Schluss des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Ist der Vorbereitungsdienst nach Absatz 3 gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(5) Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen. Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(6) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)