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§ 16 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 LaufbLVO - M-V – Allgemeine Regelungen für den regulären und den erleichterten Aufstieg (1)

(1) Beamte können im Wege des regulären Aufstiegs (§§ 21, 26 und 30) oder des erleichterten Aufstiegs (§§ 22, 27 und 31) in eine höhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen. Sie können zum Aufstieg zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    ihre Leistungen in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden sind,
  2. 2.
    sie sich auf mindestens zwei unterschiedlichen Dienstposten von jeweils mindestens zweijähriger Dauer bewährt haben; dies gilt nur für den Aufstieg in den gehobenen und höheren Dienst,
  3. 3.
    sie zu Beginn der Einführungszeit noch nicht das 57. Lebensjahr vollendet haben,
  4. 4.
    sie die übrigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn erfüllen und
  5. 5.
    sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 sind nur zulässig, wenn nach Feststellung der obersten Dienstbehörde zwingende dienstliche Gründe der Erfüllung der Voraussetzungen entgegengestanden haben. Für die Berechnung von Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für den Aufstieg sind, gilt § 9 Abs. 7 entsprechend.

(2) Dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 hat eine Ausschreibung vorauszugehen. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Gesamtpersönlichkeit und der berufliche Werdegang des Beamten hinreichend erkennen lassen, dass er erfolgreich in die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn eingeführt werden kann (Eignung). Wurde die Eignung nicht festgestellt, kann die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal wiederholt werden. Das Nähere über das Auswahlverfahren kann

  1. 1.
    für die Landesbeamten die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde,
  2. 2.
    für die Kommunal- und Körperschaftsbeamten die für diese zuständige oberste Dienstbehörde

durch Verwaltungsvorschrift regeln.

(3) Über die Zulassung der geeigneten Beamten zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

(4) Nach erfolgter Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn darf dem Beamten das Eingangsamt dieser Laufbahn erst verliehen werden, wenn er sich in den Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt hat. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Bewährungszeit beträgt in der Laufbahn

  1. 1.
    des mittleren Dienstes mindestens drei, jedoch nicht länger als sechs Monate,
  2. 2.
    des gehobenen Dienstes mindestens sechs, jedoch nicht länger als neun Monate,
  3. 3.
    des höheren Dienstes mindestens neun, jedoch nicht länger als zwölf Monate.

(5) Beamte, die eine Prüfung, eine Teilprüfung oder eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortführung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen oder deren Bewährung innerhalb des in Absatz 4 Satz 3 genannten Zeitraumes nicht festgestellt werden kann, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Eine erneute Zulassung zum Aufstieg ist ausgeschlossen.

(6) Der Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn aufgrund besonderer Rechtsvorschrift die Befähigung für die höhere Laufbahn nur durch eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung erworben werden kann oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)