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§ 12c LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12c LaufbLVO - M-V – Bewertung des Ausbildungsnachweises (1)

(1) Die zuständige Behörde (§ 12b Abs. 1) stellt fest, ob der Ausbildungsnachweis einem deutschen Ausbildungsnachweis vergleichbar ist. Sie ordnet ihn einer Laufbahn des mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes zu und stellt weiter fest, ob der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweist.

(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung eines Gutachtens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu treffen. Bei einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst ist außerdem die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde zu beteiligen.

(3) Wird ein Defizit festgestellt, legt die zuständige Behörde im Einzelfall, bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fest. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit ein Defizit durch die während einer im Anschluss an den Erwerb des Ausbildungsnachweises ausgeübten Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse ausgeglichen wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind im Falle des § 12d Abs. 3 nicht anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)