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§ 8 LArchivG M-V
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LArchivG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 LArchivG M-V – Verwaltung und Sicherung des Archivgutes

(1) Das staatliche Archiv hat seine Aufgaben nach archivfachlichen Gesichtspunkten zu erfüllen. Es ist verpflichtet, das Archivgut durch angemessene Maßnahmen wirksam gegen unbefugte Nutzung zu sichern und den Schutz personenbezogener Daten oder solcher Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, sicherzustellen. Es hat dabei die für die abgebenden Stellen geltenden Vorschriften einzuhalten und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Archivgut vor Beschädigung, Verlusten und Vernichtung zu schützen und seine Erhaltung, dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit zu gewährleisten.

(2) Soweit es unter archivfachlichen Gesichtspunkten vertretbar oder geboten ist, kann das Archiv die im Archivgut enthaltenen Informationen auch in anderer Form archivieren. Diese Verarbeitung und Nutzung darf nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke erfolgen. Die Originalunterlagen können vernichtet werden. Darüber ist ein Nachweis zu führen.

(3) Das staatliche Archiv ist befugt, Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, auszusondern, sofern Aufbewahrungsfristen oder schutzwürdige Belange von betroffenen Personen oder Dritten nicht entgegenstehen. Über die Aussonderung ist ein Nachweis zu führen.

(4) Öffentliches Archivgut des Landes ist unveräußerlich.