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§ 5 LArchG
Landesarchivgesetz (LArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Staatliche Archive

Titel: Landesarchivgesetz (LArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LArchG
Gliederungs-Nr.: 224-10
Normtyp: Gesetz

§ 5 LArchG – Organisation und Zuständigkeit der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz

(1) Die Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz besteht aus dem Landeshauptarchiv Koblenz und dem Landesarchiv Speyer.

(2) Das Landeshauptarchiv Koblenz ist zuständig für die obersten Landesbehörden. Die übrigen Zuständigkeiten der beiden Standorte werden von dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium durch Organisationserlass festgelegt.

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Archivwesen zuständige Ministerium.