§ 12 LArchG
Landesarchivgesetz (LArchG)
Landesarchivgesetz (LArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 12 LArchG – Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen und für deren Zusammenschlüsse.