Gesetze

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§ 12 LArchG
Landesarchivgesetz (LArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Landesarchivgesetz (LArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LArchG
Gliederungs-Nr.: 224-10
Normtyp: Gesetz

§ 12 LArchG – Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen und für deren Zusammenschlüsse.