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§ 7 LArchG
Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut (Landesarchivgesetz - LArchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut (Landesarchivgesetz - LArchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LArchG
Gliederungs-Nr.: 116
Normtyp: Gesetz

§ 7 LArchG – Kommunales Archivgut

(1) Die Gemeinden und Landkreise verwahren, erhalten und erschließen Unterlagen von bleibendem Wert im Sinne von § 2 Abs. 3 mit den entsprechenden Amtsdrucksachen als Archivgut in eigenen Archiven; sie sollen das Archivgut nutzbar machen. Dies gilt auch für Unterlagen, die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 vom Archiv des Landkreises übernommen worden sind.

(2) Die Gemeinden und Landkreise überprüfen alle Unterlagen, die sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen. Sind die überprüften Unterlagen von bleibendem Wert, so sind sie in das Archiv zu übernehmen; anderenfalls sind sie zu vernichten, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. § 3 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend; an Stelle des Landesarchivs entscheiden die Gemeinden und Landkreise.

(3) Die Gemeinden und Landkreise erlassen eine Archivordnung als Satzung. In der Satzung kann eine Verpflichtung zur Ablieferung von Belegexemplaren bestimmt werden; § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. Beruht das Druckwerk oder nichtveröffentlichte Schriftwerk nur zum Teil auf der Verwendung von Archivgut des kommunalen Archivs, kann bestimmt werden, dass eine Vervielfältigung der entsprechenden Seiten dem kommunalen Archiv zu überlassen ist. §§ 4, 5, 6 Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 Satz 1 und 2 sowie § 6a Abs. 2 gelten entsprechend. Aber die Verlängerung oder Verkürzung von Sperrfristen (§ 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2) sowie über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung (§ 6 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 6a Abs. 2) entscheiden die Gemeinden und Landkreise. Rechtsansprüche auf Einsichtnahme, die sich aus kommunalrechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten für Gemeindeverwaltungsverbände, Zweckverbände, Nachbarschaftsverbände und kommunale Stiftungen entsprechend.