§ 10 LArchG
Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut (Landesarchivgesetz - LArchG)
Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut (Landesarchivgesetz - LArchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 10 LArchG – Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv angeboten werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse, mit Ausnahme von Zweckverbänden.
(3) Bestehende Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse am Archivgut werden durch dieses Gesetz nicht berührt.