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§ 5 LAP-mtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 LAP-mtDBWVV – Ausschreibung, Bewerbung

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen

  1. 1.

    ein tabellarischer Lebenslauf,

  2. 2.

    ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

  3. 3.

    eine Ablichtung des Schulabschlusszeugnisses oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsstandes,

  4. 4.

    Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung und der Zeugnisse über abgelegte Prüfungen sowie

  5. 5.

    gegebenenfalls

    1. a)

      eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,

    2. b)

      eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und

    3. c)

      Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.