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§ 33 LAP-mtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Prüfung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 LAP-mtDBWVV – Gesamtergebnis

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt

  1. 1.
    die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildungmit 5 vom Hundert,
  2. 2.
    die Durchschnittspunktzahl des Lehrgangs Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 7 vom Hundert,
  3. 3.
    die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 15 vom Hundert,
  4. 4.
    der Rangpunkt der Prüfungsarbeit aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 8 vom Hundert,
  5. 5.
    die Rangpunkte der drei übrigen Prüfungsarbeiten mit jeweils 15 vom Hundert und
  6. 6.
    die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 20 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.