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§ 16 LAP-mtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 LAP-mtDBWVV – Praktische Ausbildung

(1) In der praktischen Ausbildung bei Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Ihnen werden Kenntnisse über die allgemeinen Grundlagen der Wehrtechnik vermittelt und sie erhalten Gelegenheit, das ihrem Fachgebiet entsprechende Wehrmaterial, insbesondere dessen Bedienung, Wartung, Pflege, Instandhaltung und Lagerung kennen zu lernen. Sie werden zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.