§ 8 LAP-mntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung
§ 8 LAP-mntDBWVV – Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 93 Satz 2 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084). Zur weiteren Anwendung s. § 92 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084).