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§ 15 LAP-mntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 LAP-mntDBWVV – Einführungslehrgang

(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn und den Grundzügen der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht.

(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse vermittelt:

  1. 1.
    Staatsrecht,
  2. 2.
    Verwaltungsrecht,
  3. 3.
    Bürgerliches Recht,
  4. 4.
    Betriebswirtschaftslehre,
  5. 5.
    Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,
  6. 6.
    Besoldungsrecht,
  7. 7.
    Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
  8. 8.
    Haushalts- und Kassenwesen,
  9. 9.
    Reise- und Umzugskostenrecht,
  10. 10.
    Wehrersatzwesen,
  11. 11.
    Verpflegung,
  12. 12.
    Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
  13. 13.
    Organisation,
  14. 14.
    Beschaffungswesen,
  15. 15.
    Informationstechnik,
  16. 16.
    Kommunikation und Kooperation.

(3) In den Lehrgebieten

  1. 1.
    Volkswirtschaftslehre,
  2. 2.
    Versorgungsrecht,
  3. 3.
    Bekleidung,
  4. 4.
    Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen,
  5. 5.
    Arbeits- und Lerntechniken

beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation.

(4) Die vermittelten Grundkenntnisse ermöglichen den Anwärterinnen und Anwärtern in der praktischen Ausbildung das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 93 Satz 2 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084). Zur weiteren Anwendung s. § 92 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084).