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§ 13 LAP-mntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 LAP-mntDBWVV – Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwölf Monate. Die praktische Ausbildung besteht aus den Praktika, der praxisbezogenen Lehrveranstaltung und der Fremdsprachenausbildung. Die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.Einführungspraktikum am Ausbildungsstammplatz1 Woche,
   
2.Erster Ausbildungsabschnitt 
 Einführungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule5 1/2 Monate,
   
3.Zweiter Ausbildungsabschnitt 
 Praktische Ausbildung, davon 
 a)Praktika bei Dienststellen der Bundeswehrverwaltung9 Monate,
 b)Praxisbezogene Lehrveranstaltung an einer Bundeswehrverwaltungsschule3 Wochen,
 c)Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt2 Monate,
    
4.Dritter Ausbildungsabschnitt 
 Abschlusslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule6 1/2 Monate.

(3) Der erste Ausbildungsabschnitt schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ab.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 93 Satz 2 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084). Zur weiteren Anwendung s. § 92 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084).