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§ 5 LAP-htDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-htDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 LAP-htDBWVV – Ausschreibung, Bewerbung (1)

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

  1. 1.
    ein tabellarischer Lebenslauf,
  2. 2.
    ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
  3. 3.
    Ablichtungen der Zeugnisse über die Diplom-Vorprüfung und über die Diplom-Hauptprüfung einer Universität, Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule oder, wenn nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule eine Diplom-Prüfung nicht vorgesehen ist, des Zeugnisses der gleichwertigen Prüfung oder entsprechender Zeugnisse von Bachelor- und Masterabschlüssen,
  4. 4.
    eine Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades der durch die jeweilige Abschlussprüfung erworben wurde, und
  5. 5.
    gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.

(3) Nach Anforderung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern noch folgende Unterlagen einzureichen:

  1. 1.
    Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen praktischen Tätigkeiten,
  2. 2.
    Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden, und
  3. 3.
    die Studienbücher der Technischen Hochschulen, Universitäten oder vergleichbaren Einrichtungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 37 Satz 2 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366).