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§ 35 LAP-htDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Prüfungen

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-htDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 LAP-htDBWVV – Gesamtergebnis (1)

(1) Ist die mündliche Prüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis fest. Dabei werden berücksichtigt

  1. 1.
    die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit 20 vom Hundert,
  2. 2.
    die Punktzahlen der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7,5 vom Hundert (insgesamt 30 vom Hundert) und
  3. 3.
    die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 50 vom Hundert.

Durchschnittspunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet. In Grenzfällen können die Bewertungen während der Ausbildung, die Leistungsnachweise und der Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 31 Abs. 8) - den Ausschlag geben. Die für die Bildung des Gesamtergebnisses maßgebende Durchschnittspunktzahl darf dabei um nicht mehr als 0,1 verändert werden.

(2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnittspunktzahl

  1. 1.
    von 1,00 bis 1,49 sehr gut,
  2. 2.
    von 1,50 bis 2,44 gut,
  3. 3.
    von 2,45 bis 3,34 befriedigend und
  4. 4.
    von 3,35 bis 4,00 ausreichend.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Punktzahlen mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(4) Über das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 37 Satz 2 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366).