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§ 23 LAP-htDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Aufstieg

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-htDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 LAP-htDBWVV – Ausbildungsaufstieg (1)

Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren an der Ausbildung sowie an der Großen Staatsprüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung erstreckt sich auf die nicht bestandene Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 37 Satz 2 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366).