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§ 17 LAP-htDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-htDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 LAP-htDBWVV – Lehrgang "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung" (1)

Im Ausbildungsabschnitt "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung" werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren die fachgebietsübergreifenden Kenntnisse aus den Gebieten "Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik" sowie "Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektmanagement" sowie Grundlagenkenntnisse für "Führungs- und Lenkungsaufgaben" vermittelt. Im Rahmen der Ausbildung auf dem Gebiet "Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik" sind auch Kenntnisse über die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses sowie sonstige europaspezifische Kenntnisse zu vermitteln. Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben ihrer Laufbahn, des Projektmanagements sowie Führungsfunktionen in der Wehrverwaltung, insbesondere im Rüstungsbereich wahrzunehmen. Leistungsnachweise können gefordert werden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 37 Satz 2 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366).