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§ 1 LAP-htDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-htDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 LAP-htDBWVV – Laufbahnämter (1)

(1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den wehrtechnischen Fachgebieten

  1. 1.
    Kraftfahr- und Gerätewesen,
  2. 2.
    Luft- und Raumfahrtwesen,
  3. 3.
    Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,
  4. 4.
    Informationstechnik und Elektronik,
  5. 5.
    Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und
  6. 6.
    Waffen- und Munitionswesen

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Baureferendarin/
Baureferendar
im Vorbereitungsdienst,
2.Baurätin zur Anstellung (z.A.)/
Baurat zur Anstellung (z.A.)
in der Probezeit bis zur Anstellung,
3.Baurätin/
Baurat
im Eingangsamt,
4.Bauoberrätin/
Bauoberrat
im ersten Beförderungsamt,
5.Baudirektorin/
Baudirektor
im zweiten Beförderungsamt und
6.Leitende Baudirektorin/
Leitender Baudirektor
im dritten Beförderungsamt.

Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 37 Satz 2 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366).