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§ 45 LAP-gtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 4 – Prüfungen beim Ausbildungsaufstieg

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 LAP-gtDBWVV – Aufstiegsprüfung (1)

(1) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einer ersten und einer zweiten Teilprüfung.

(2) Die erste Teilprüfung findet unmittelbar nach Abschluss der Fachausbildung statt. In ihr haben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Aufstiegsausbildung ermöglicht. Gegenstand der Teilprüfung sind nur die Ausbildungsinhalte des zweiten Teils der Fachausbildung. Die Teilprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Die zweite Teilprüfung wird zeitgleich mit einer Laufbahnprüfung durchgeführt. Gegenstand der zweiten Teilprüfung sind die Inhalte der gesamten berufspraktischen Ausbildung. Die Teilprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. September 2009 durch § 39 Satz 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240). Zur weiteren Anwendung s. § 38 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692).