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§ 44 LAP-gtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 4 – Prüfungen beim Ausbildungsaufstieg

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 LAP-gtDBWVV – Zwischenprüfung (1)

(1) Im Anschluss an den ersten Teil der Fachausbildung haben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten von jeweils drei Zeitstunden, deren Aufgaben aus den Prüfungsgebieten

  1. 1.
    mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a),
  2. 2.
    Grundlagen des Maschinenbaus (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) und
  3. 3.
    Grundlagen der Elektrotechnik (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c)

zu entnehmen sind. Dabei sind zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Prüfungsgebiet nach Satz 2 Nr. 1, davon mindestens eine aus dem Untergebiet "Mathematik", und je eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach Satz 2 Nr. 2 und 3 auszuwählen.

(3) Zur Bewertung jeder der nach Absatz 2 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingerichtet; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht jeweils aus mindestens zwei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik -; ein Mitglied führt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik. Die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gilt § 34 Abs. 7 entsprechend.

(6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht wurde und höchstens eine Arbeit schlechter als mit Rangpunkt 5, aber mindestens mit Rangpunkt 2 bewertet wurde. Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des ersten Teils der Fachausbildung wiederholt werden. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

(7) Die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik erteilt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik dies den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und der Bescheid nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. September 2009 durch § 39 Satz 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240). Zur weiteren Anwendung s. § 38 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692).