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§ 36 LAP-gntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Prüfungen

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 LAP-gntDBWVV – Schriftliche Prüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2019 durch § 65 Satz 2 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).
Zur weiteren Anwendung s. § 64 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).

(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Die Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - legt dem Prüfungsamt rechtzeitig eine ausreichende Zahl von Prüfungsaufgaben für jedes Prüfungsfach vor. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

  1. 1.

    aus dem Studiengebiet 1 der Hauptstudien

    1. a)

      Staats- und Europarecht,

    2. b)

      Verwaltungsrecht,

    3. c)

      Zivilrecht,

  2. 2.

    aus dem Studiengebiet 2 der Hauptstudien

    1. a)

      Volkswirtschaftslehre,

    2. b)

      Öffentliche Finanzwirtschaft,

    3. c)

      Betriebswirtschaftslehre,

  3. 3.

    aus dem Studiengebiet 3 der Hauptstudien

    1. a)

      Wehrrecht, Wehrersatzwesen,

    2. b)

      Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,

    3. c)

      Beamtenrecht,

    4. d)

      Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),

    5. e)

      Reise- und Umzugskostenrecht.

Das Prüfungsamt kann Prüfungsfächer zu Prüfungsfachkombinationen zusammenfassen.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Arbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die schriftlichen Arbeiten werden an Stelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prüfungstag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) § 30 Abs. 5 gilt entsprechend.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 39 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.