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§ 3 LAP-gntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 LAP-gntDBWVV – Einstellungsbehörde (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2019 durch § 65 Satz 2 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).
Zur weiteren Anwendung s. § 64 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).

Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden. Die Anwärterinnen und Anwärter für das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung werden gleichfalls von den Wehrbereichsverwaltungen eingestellt und erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes im Bereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung eingesetzt.