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§ 24 LAP-gntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 LAP-gntDBWVV – Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2019 durch § 65 Satz 2 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).
Zur weiteren Anwendung s. § 64 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I, II und III wird für jeden Ausbildungsteilabschnitt, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für drei Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 41 abgegeben.

(2) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I, II und III ist je eine schriftliche Aufsichtsarbeit zu erbringen, die nach § 41 bewertet wird. Die Aufgabenschwerpunkte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind mindestens zwei Fächern nach § 22 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 zuzuordnen. § 23 Abs. 5 und 6 Satz 2 und 3 sowie Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter können zu ihr schriftlich Stellung nehmen. Sie erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.

(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufgeführt. Zu diesem Zweck gibt die Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - der Ausbildungsleitung jeweils unverzüglich nach Beendigung der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I, II und III die in diesen Ausbildungsabschnitten vorgenommenen Bewertungen schriftlich bekannt. Das zusammenfassende Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.