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§ 23 LAP-gntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 LAP-gntDBWVV – Leistungsnachweise während der Fachstudien (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2019 durch § 65 Satz 2 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).
Zur weiteren Anwendung s. § 64 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).

(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:

  1. 1.
    schriftliche Aufsichtsarbeiten,
  2. 2.
    Hausarbeiten,
  3. 3.
    andere schriftliche Ausarbeitungen,
  4. 4.
    Referate,
  5. 5.
    andere mündlich zu erbringende Leistungen (z.B. Beiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien),
  6. 6.
    in anderer Form zu erbringende Leistungen (z.B. Projektarbeit, Anwendungen in der Informationstechnik).

Die Anforderungen an die Leistungsnachweise legt der Studienplan fest.

(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Deren Aufgabenschwerpunkte sind jeweils einem der Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.

(3) Während des Hauptstudiums sind fünf schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung (§ 36 Abs. 1) sowie aus den Studienfächern Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen, Verpflegungswirtschaft und Beschaffung zu fertigen und sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen. Von den weiteren Leistungsnachweisen sind mindestens zwei in mündlicher Form zu erbringen, und zwar je ein Leistungsnachweis im Hauptstudium I und im Hauptstudium II.

(4) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II und des Hauptstudiums II ist außerdem eine Hausarbeit zu fertigen. Der Aufgabenschwerpunkt ist einem der Studienfächer der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II oder der Hauptstudien I und II zugeordnet. Sowohl ein interdisziplinärer Bezug als auch ein Bezug zu Ausbildungsinhalten der Praktika I und II ist erwünscht. Die Anwärterin oder der Anwärter kann ein bestimmtes Studienfach wählen und ein bestimmtes Thema anregen. Die Fachbereichsleitung stellt die Aufgabe auf Vorschlag einer oder eines fachlich zuständigen Lehrenden aus dem von der Anwärterin oder dem Anwärter gewählten Studienfach. Für gleiche Studienfächer können gleiche Aufgaben gestellt werden. Für die Bearbeitung der Hausarbeit wird unter Angabe des spätesten Rückgabetermins eine Frist von vier Wochen gesetzt.

(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 41 bewertet und von der Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Studienfach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium sollen am Ende des jeweiligen Studienabschnitts erbracht sein, und zwar im Hauptstudium II vor Ausgabe der Diplomarbeit und im Hauptstudium III einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Laufbahnprüfung. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(7) Zum Abschluss der Fachstudien stellt die Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(8) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.