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§ 13 LAP-gntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 LAP-gntDBWVV – Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2019 durch § 65 Satz 2 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).
Zur weiteren Anwendung s. § 64 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).

(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika, praxisbezogene Lehrveranstaltungen und Fremdsprachenausbildung) dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.EinführungspraktikumBundesbehörde1/2 Monat,
     
2.Studienabschnitt I 
     
 Grundstudium  
 einschließlich  
 ZwischenprüfungFachhochschule6 Monate,
     
3.Berufspraktische Studienzeit I 
     
 a)Praxisbezogene   
  Lehr-  
  veranstaltungen IFachhochschule1 Monat,
     
 b)Praktikum IBundesbehörden4 1/2 Monate,
     
4.Studienabschnitt II 
     
 Hauptstudium IFachhochschule4 Monate,
     
5.Berufspraktische Studienzeit II 
     
 a)Fremdsprachen-  
  ausbildungFachhochschule2 Monate,
     
 b)Praktikum IIBundes- 
   behörden4 Monate,
     
 c)Praxisbezogene  
  Lehr-  
  veranstaltungen IIFachhochschule1 Monat,
     
6.Studienabschnitt III 
     
 Hauptstudium II Fachhochschule4 Monate,
     
7.Berufspraktische Studienzeit III 
     
 a)Praktikum III Bundes- 
   behörden3 Monate,
     
 b)Praxisbezogene  
  Lehr-  
  veranstaltungen IIIFachhochschule1 Monat,
     
8.Studienabschnitt IV 
     
 Hauptstudium IIIFachhochschule4 Monate,
     
9.LaufbahnprüfungFachhochschule1 Monat.

(3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.