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§ 364 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Vierter Teil – Gemeinsame Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 364 LAG – Ergänzende Maßnahmen

(1) Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen werden Förderungsmaßnahmen, welche der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum Zweck der Eingliederung von Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten durchführen, nicht berührt.

(2) Zur Durchführung des Lastenausgleichs bleibt es den Gebietskörperschaften vorbehalten, ergänzende Vorschriften über Erleichterungen auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben sowie der Gebühren und Kosten zu treffen; im Bereich des Bundes kann das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmt werden.