§ 227a LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Ausgleichsabgaben
§ 227a LAG – Anwendung des Zweiten Teils für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001
1Für die Berechnung der Ausgleichsabgaben nach diesem Gesetz gilt die Deutsche Mark nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort. 2Das Ergebnis ist bei der Neufestsetzung von Ausgleichsabgaben mit dem unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, in Euro anzusetzen.
Zu § 227a: Eingefügt durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).