Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus und Beruf; Verhaltensregeln

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 LAbgG – Mitglieder anderer gesetzgebender Körperschaften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

Die §§ 2 bis 4 gelten auch zu Gunsten von Mitgliedern anderer gesetzgebender Körperschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes.