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§ 40 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Fünfter Teil – Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 40 LAbgG – Antragserfordernis bei Ausscheiden vor Verkündung des Gesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

Ehemaligen Abgeordneten, die vor der Verkündung dieses Gesetzes ausgeschieden sind, sowie ihren Hinterbliebenen werden Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur auf Antrag gewährt. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn bei Verkündung dieses Gesetzes bereits Versorgung nach bisherigem Recht gezahlt wurde. Zahlungen sind frühestens vom Beginn des Monats der Antragsteilung an zu leisten. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1979 gestellt werden, gelten als am 1. April 1979 gestellt.