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§ 34a LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Abgeordnetenhaus und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes → Erster Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 34a LAbgG – Angehörige des öffentlichen Dienstes in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt nach dem Recht dieses Landes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten § 15 Abs. 3, die §§ 28 bis 30 sowie § 33 entsprechend.

(2) Für einen Richter, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist, gelten § 15 Abs. 3 und die §§ 28 bis 30 entsprechend.

(3) Für einen Angestellten des öffentlichen Dienstes, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Dienst nach dem Recht dieses Landes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten § 15 Abs. 3, die §§ 28 bis 31, § 33 und § 34 Abs. 2 Satz 2 sinngemäß.