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§ 21 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Vierter Abschnitt – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 LAbgG

 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 6 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht die Entschädigung zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 50 vom Hundert des Einkommens. Übt ein in das Abgeordnetenhaus gewählter Angehöriger des öffentlichen Dienstes gemäß § 34b oder aus einem anderen Grunde eine Teilzeitbeschäftigung aus, so wird von den in Satz 1 genannten Vomhundertsätzen der Betrag des Vomhundertsatzes abgezogen, um den die Arbeitszeit des Abgeordneten kürzer ist als die regelmäßige Arbeitszeit eines vergleichbaren Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der eine Vollzeitbeschäftigung ausübt.

(2) Stehen einem Abgeordneten neben der Entschädigung nach § 6 Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu, so ruht die Entschädigung zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 50 vom Hundert der Versorgung. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 40 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens.

(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 40 vom Hundert des Betrages, um den sie und diese Versorgungsbezüge die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe der Versorgungsbezüge. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach § 6 nicht gewährt.

(6) Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 17).

(7) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes, gesetzlich vorgesehene einmalige Zahlungen im Falle einer Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge oder entsprechende Leistungen auf Grund tarifvertraglicher Regelungen nicht anzuwenden. Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind ein Unfallausgleich und Aufwandsentschädigungen außer Betracht zu lassen.

(8) Die Abgeordneten sind verpflichtet, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich die Tatsachen und die Änderungen mitzuteilen, deren Kenntnis für die Feststellung erforderlich ist, ob und in welchem Umfang die Entschädigung (§ 6) nach Absatz 1 oder 2 ruht. Gibt ein Abgeordneter die erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, so wird vermutet, dass er anrechenbare Bezüge in einer Höhe erhält, die zu einer Kürzung der Entschädigung (§ 6) um 50 vom Hundert führt.