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§ 6 LAbfWG
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAbfWG
Gliederungs-Nr.: 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 LAbfWG – Verbotswidrig abgelagerte Abfälle

(1) Abfälle, die entgegen § 28 KrWG auf einem Grundstück in der freien Landschaft verbotswidrig abgelagert worden sind, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, zum Zweck der Entsorgung einzusammeln, wenn die Verursacherin oder der Verursacher nicht ermittelt werden können und nicht andere zum Einsammeln verpflichtet sind. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 20 Absatz 3 KrWG genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Abfälle, die entgegen § 28 KrWG auf einem anderen Grundstück verbotswidrig abgelagert worden sind, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu deren Gebiet das Grundstück gehört, nach Maßgabe der Satzung (§ 5) von der Besitzerin oder dem Besitzer des Grundstücks zur Entsorgung zu überlassen, wenn Maßnahmen gegen die Verursacherin oder den Verursacher nicht hinreichend Erfolg versprechend sind und nicht andere aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses zur Überlassung verpflichtet sind.

(3) Andere Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.