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§ 20 LAbfWG
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAbfWG
Gliederungs-Nr.: 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 LAbfWG – Grundstücke im Einwirkungsbereich von Deponien

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien haben die erforderlichen Maßnahmen zur Untersuchung der Auswirkungen der Deponie auf die Schutzgüter des § 15 Absatz 2 KrWG zu dulden. Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten sowie der Betreiberin oder dem Betreiber, der ehemaligen Betreiberin oder dem ehemaligen Betreiber oder deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger das Betreten der Grundstücke zu diesem Zweck zu gestatten. Hierdurch entstandene Vermögensnachteile sind durch angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen die Betreiberin oder den Betreiber, die ehemalige Betreiberin oder den ehemaligen Betreiber oder ihre Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger.