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§ 16 LAbfWG
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAbfWG
Gliederungs-Nr.: 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 LAbfWG – Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer nicht bereit, den Besitz eines für die Errichtung einer Deponie benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, hat die Enteignungsbehörde die zuständige Behörde auf Antrag nach Feststellung des Plans oder nach Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Hinsichtlich der Verfahrensregelungen ist § 43 Abs. 2 bis 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), entsprechend anzuwenden.

(2) Auf das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung sind für den Fall der Veräußerung des für die Maßnahme benötigten Grundstücks die Vorschriften der §§ 265 und 325 der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei Veräußerung der Streitsache und die Rechtswirkungen für die Beteiligten und den Rechtsträger (Erwerber) entsprechend anzuwenden.

(3) In Rechtsstreitigkeiten, die eine vorzeitige Besitzeinweisung nach diesem Gesetz zum Gegenstand haben, entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug.