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§ 14 LAbfWG
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAbfWG
Gliederungs-Nr.: 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 LAbfWG – Veränderungssperre

(1) Nach Festlegung des Standortes einer Abfallbeseitigungsanlage im Abfallwirtschaftsplan des Landes oder ab Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen für Abfallentsorgungsanlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentliche wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der sonst zur Nutzung Berechtigte für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann ferner verlangen, dass der Träger des Vorhabens die vom Plan betroffenen Flächen übernimmt, wenn es ihr oder ihm mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Für die Übernahme des Eigentums sowie für die Festsetzung und die Bemessung der Entschädigung ist § 17 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde kann von der Veränderungssperre nach Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde. Vor der Zulassung der Ausnahme sind der Träger des Vorhabens und die betroffenen Gemeinden zu hören.