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§ 18 LKrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 6 – Vollzug des Abfallrechts

Titel: Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 74
Normtyp: Gesetz

§ 18 LKrWG – Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden, Eingriffsbefugnis, Ermächtigung

(1) Zur Erfüllung der sich aus Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, diesem Gesetz, den auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsvorschriften und den auf Grund des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 erlassenen Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten sowie zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen die vorgenannten Rechtsvorschriften kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist; §§ 108 ff. der Gemeindeordnung bleiben unberührt.

(2) Der Vollzug der in Absatz 1 genannten Vorschriften wird von der zuständigen Behörde als Sonderordnungsbehörde (§ 12 Ordnungsbehördengesetz - OBG -) überwacht.

(3) Die den zuständigen Behörden nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

(4) Die Befugnisse der Abfallwirtschaftsbehörden zur Gefahrenabwehr auf Grund allgemeinen Ordnungsrechts bleiben unberührt.

(5) Das für Abfall zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags, die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.