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§ 16 L-BGG
Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 4 – Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen

Titel: Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: L-BGG
Gliederungs-Nr.: 8111
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 16 L-BGG – Landes-Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen; Verordnungsermächtigung

(1) Der Landes-Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertenbeirat) berät und unterstützt die Landes-Behindertenbeauftragte oder den Landes-Behindertenbeauftragten bei allen wesentlichen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Landes-Behindertenbeirat, soweit die spezifischen Belange der Menschen mit Behinderungen betroffen sind, bei Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben frühzeitig zu beteiligen.

(2) Der Landes-Behindertenbeirat setzt sich aus 25 Mitgliedern zusammen. Die oder der Landes-Behindertenbeauftragte hat den Vorsitz und ist stimmberechtigtes Mitglied des Landes-Behindertenbeirats. Folgende 14 weitere stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Landes-Behindertenbeirat an:

  1. 1.

    zehn Mitglieder auf Vorschlag der Verbände und Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderungen,

  2. 2.

    ein Mitglied auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte,

  3. 3.

    jeweils ein Mitglied auf Vorschlag der Behindertenbeauftragten der Stadt- und Landkreise und der Behindertenbeauftragten kreisangehöriger Gemeinden und

  4. 4.

    ein Mitglied auf Vorschlag der Behinderten- und Rehabilitationssportverbände.

Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landes-Behindertenbeirats sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter

  1. 1.

    des Sozialministeriums,

  2. 2.

    der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit,

  3. 3.

    der landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen,

  4. 4.

    der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg,

  5. 5.

    des Integrationsamts,

  6. 6.

    der kommunalen Landesverbände,

  7. 7.

    der Liga der freien Wohlfahrtspflege,

  8. 8.

    der Architektenkammer Baden-Württemberg,

  9. 9.

    der kassenärztlichen oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung und

  10. 10.

    die Landesärztin oder der Landesarzt für Menschen mit Behinderungen.

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Stellvertretung vorzuschlagen.

(4) Bei der Auswahl der Vorschläge nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 ist dafür Sorge zu tragen, dass möglichst betroffene Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden und Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Bei der Auswahl der Vorschläge der Verbände und Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderungen ist zu berücksichtigen, dass Menschen mit unterschiedlichen Arten von Behinderungen angemessen Berücksichtigung finden.

(5) Die Mitglieder des Landes-Behindertenbeirats und ihre Stellvertretungen werden von der oder dem Landes-Behindertenbeauftragten für die Dauer einer Wahlperiode des Landtags berufen.

(6) Das Nähere zur Auswahl, Berufung und Abberufung der Mitglieder beziehungsweise Stellvertretungen des Gremiums bestimmt das Sozialministerium durch Rechtsverordnung.