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§ 77 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 8 – Schlussvorschriften
 

§ 77 KWO M-V – Zusammenlegung von Kommunalwahlen mit anderen Wahlen und Abstimmungen (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

Bei gleichzeitiger Durchführung von regelmäßigen Kommunalwahlen mit anderen landesweiten Wahlen oder Abstimmungen werden die für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung erforderlichen Bestimmungen in einer besonderen Rechtsverordnung getroffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).