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§ 62 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 5 – Feststellung des Wahlergebnisses
 

§ 62 KWO M-V – Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertretung in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlleiter so weit wie möglich auf. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken und nach Wahlbereichen einschließlich des Briefwahlergebnisses zusammen. Er erstellt die für die Sitzverteilung (§§ 37 und 38 des Kommunalwahlgesetzes) erforderlichen Berechnungen.

(2) Der Wahlausschuss tritt binnen acht Tagen nach der Wahl zur Ermittlung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zusammen. Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 36 bis 39 des Kommunalwahlgesetzes fest:

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahl der gültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahl der ungültigen Stimmen,
  5. 5.
    die Stimmenverteilung nach §§ 36 und 37 Abs. 1 oder § 38 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes,
  6. 6.
    die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und auf die Bewerber,
  7. 7.
    die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge,
  8. 8.
    die Zahl der freien Sitze.

(3) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(4) Ist eine Losentscheidung erforderlich, bestimmt der Wahlleiter einen Beisitzer zur Herstellung des Loses. Die Bewerber und der Wahlleiter dürfen bei der Herstellung des Loses nicht anwesend sein. Bei der Ziehung des Loses durch den Wahlleiter dürfen die Bewerber, nicht aber der Hersteller des Loses, anwesend sein. Die Entscheidung durch das Los ist Bestandteil des Wahlverfahrens.

(5) Der Wahlleiter gibt im Anschluss an die Feststellung das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 und 3 festgestellten Angaben mündlich bekannt.

(6) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlagen 36 oder 37 angefertigt. Sie wird von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses und vom Schriftführer unterzeichnet. Der Niederschrift werden die Zusammenstellung über das Wahlergebnis (Absatz 1 Satz 3) und die Berechnungen für die Sitzverteilung (Absatz 1 Satz 4) beigefügt. Der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde übersendet dem Kreiswahlleiter unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift.

(7) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie auf die Regelung des § 42 des Kommunalwahlgesetzes hin.

(8) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt und gibt der für das Wahlgebiet zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde von der Bekanntmachung Kenntnis. Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:

  1. 1.
    die Zahlen der Wahlberechtigten und der Wähler sowie der gültigen und der ungültigen Stimmen,
  2. 2.
    die Stimmen- und Sitzverteilung,
  3. 3.
    die Namen der gewählten Bewerber,
  4. 4.
    die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge,
  5. 5.
    die Zahl der freien Sitze, sofern Sitze frei bleiben.

Die öffentliche Bekanntmachung der Namen der gewählten Bewerber erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber.

(9) Nach den Mustern der Anlagen 38 und 39 fertigt der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt eine Hauptzusammenstellung über das Ergebnis der Gemeindewahl, der Kreiswahlleiter je eine Hauptzusammenstellung über die Ergebnisse der Kreis- und der Gemeindewahlen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden an. Dabei werden Zwischensummen für die Wahlbereiche und Gemeinden gebildet. Die in Satz 1 genannten Wahlleiter übersenden dem Landeswahlleiter unverzüglich eine Ausfertigung der Hauptzusammenstellung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).