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§ 58 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 5 – Feststellung des Wahlergebnisses
 

§ 58 KWO M-V – Schnellmeldungen für die Wahl der Vertretung (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege (zum Beispiel telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) der Gemeindewahlbehörde; für diese Schnellmeldung gilt das Muster der Anlage 26. Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl dem zuständigen Wahlleiter sogleich nach der Feststellung mitzuteilen. Für gesondert festgestellte Briefwahlergebnisse ist entsprechend zu verfahren.

(2) Die Gemeindewahlbehörde der kreisangehörigen Gemeinde gibt das Ergebnis der Kreiswahl auf schnellstem Wege nach dem Muster der Anlage 26, nach Wahlbezirken gegliedert, an den Kreiswahlleiter weiter.

(3) Der Kreiswahlleiter stellt das vorläufige Gesamtergebnis der Kreiswahl zusammen und teilt es als Gesamtergebnis nach Wahlbezirken gegliedert dem Landeswahlleiter mit.

(4) Die Gemeindewahlbehörde der kreisfreien Stadt ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl und teilt es als Gesamtergebnis nach Wahlbezirken gegliedert dem Landeswahlleiter mit.

(5) Die Gemeindewahlbehörde der kreisangehörigen Gemeinde ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl und teilt es dem Kreiswahlleiter mit. Der Kreiswahlleiter fasst auf Anforderung des Landeswahlleiters die Schnellmeldungen der Gemeindewahlbehörden zusammen und teilt das Ergebnis nach Gemeinden gegliedert dem Landeswahlleiter mit.

(6) Die Schnellmeldungen nach Absatz 3 bis 5 werden auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthalten Angaben über

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahl der gültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahl der ungültigen Stimmen,
  5. 5.
    die Zahl der Sitze,
  6. 6.
    die Zahlen der für jede Partei, für die Gesamtheit der Wählergruppen und für die Gesamtheit der Einzelbewerber abgegebenen Stimmen,
  7. 7.
    die Zahlen der jeder Partei, der Gesamtheit der Wählergruppen und der Gesamtheit der Einzelbewerber voraussichtlich zustehenden Sitze.

Die Schnellmeldungen nach Absatz 3 und 4 werden nach dem Muster der Anlage 26 erstattet. Die Schnellmeldungen nach Absatz 5 werden nach dem Muster der Anlage 27 erstattet; in der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters über das Ergebnis der Gemeindewahl werden die in Satz 2 bezeichneten Angaben für die Gesamtheit der zum Landkreis gehörenden Gemeinden zusammengefasst. In der Schnellmeldung nach Anlage 27 können jeweils Wählergruppen und Einzelbewerber zusammengefasst werden.

(7) Der Wahlleiter macht das vorläufige Wahlergebnis in geeigneter Weise bekannt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).