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§ 53 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 5 – Feststellung des Wahlergebnisses
 

§ 53 KWO M-V – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest:

  1. 1.

    bei der Wahl der Vertretung

    1. a)

      die Zahl der Wahlberechtigten,

    2. b)

      die Zahl der Wähler,

    3. c)

      die Zahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,

    4. d)

      die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,

    5. e)

      die Gesamtzahl der gültigen Stimmen,

    6. f)

      die Gesamtzahl der ungültigen Stimmen;

  2. 2.

    bei der Wahl des Bürgermeisters

    1. a)

      die Zahl der Wahlberechtigten,

    2. b)

      die Zahl der Wähler,

    3. c)

      die Zahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen und die Zahl der gültigen "Nein"-Stimmen,

    4. d)

      die Gesamtzahl der gültigen Stimmen,

    5. e)

      die Gesamtzahl der ungültigen Stimmen.

(2) Bei verbundenen Wahlen ist bei der Zählung der Stimmen folgende Reihenfolge einzuhalten:

  1. 1.

    in kreisangehörigen Gemeinden:

    1. a)

      die Stimmen für die Kreiswahl,

    2. b)

      die Stimmen für die Wahl des Landrates,

    3. c)

      die Stimmen für die Gemeindewahl,

    4. d)

      die Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters;

  2. 2.

    in kreisfreien Städten:

    1. a)

      die Stimmen für die Gemeindewahl,

    2. b)

      die Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters.

Der Landeswahlleiter kann abweichend von Satz 1 eine andere Reihenfolge bei der Zählung der Stimmen anordnen. In den kreisangehörigen Gemeinden darf mit der Zählung der Stimmen für die Gemeindewahl und danach der Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die Kreiswahl und die Wahl des Landrates abgeschlossen ist und die zugehörigen Unterlagen (§ 60 Abs. 1) verpackt und versiegelt sind. Für eine sichere Aufbewahrung der Stimmzettel der Gemeindewahl und der Wahl des Bürgermeisters ist während der Zählung der Stimmen für die Kreiswahl und die Wahl des Landrates zu sorgen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).