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§ 43 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 4 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
 

§ 43 KWO M-V – Stimmabgabe (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

(2) Nach Betreten des Wahlraumes erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel; bei verbundenen Wahlen erhält der Wähler für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass der Wähler hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(3) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass dessen Inhalt verdeckt ist. Bei verbundenen Wahlen werden die Stimmzettel für jede Wahl getrennt gefaltet.

(4) Danach geht der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Bei der Wahl des Bürgermeisters belässt der Wahlvorstand dem Wähler die Wahlbenachrichtigung mit dem Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzulegen ist; dies gilt nicht, wenn die Wahl nur mit einem Bewerber stattfindet. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt und wenn Zweifel an seiner Identität bestehen, hat der Wähler sich über seine Person auszuweisen.

(5) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 7 und 8 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte. Bei verbundenen Wahlen ist die Stimmabgabe für jede Wahl gesondert zu vermerken. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei - wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert - nicht berechtigt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(6) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, dass sich, außer im Fall des § 44, immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

(7) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

  1. 1.
    nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen oder keinen gültigen Wahlschein besitzt,
  2. 2.
    keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird auf Nachfrage bei der Gemeindewahlbehörde festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
  3. 3.
    bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
  4. 4.
    seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
  5. 5.
    den Stimmzettel in der Wahlzelle nicht oder nicht so zusammengefaltet hat, dass dessen Inhalt verdeckt ist,
  6. 6.
    außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will oder
  7. 7.
    offensichtlich mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben will.

Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bis 15.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einen Wahlschein beantragen kann.

(8) Bestehen Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(9) Hat ein Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 7 Satz l Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zerrissen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).