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§ 40 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 4 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
 

§ 40 KWO M-V – Eröffnung der Wahlhandlung (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Falls erforderlich, ersetzt er fehlende Beisitzer durch anwesende Wahlberechtigte, die er ebenfalls auf ihre Verpflichtung nach Satz 1 hinweist.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt; bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk "B" hinzugefügt, Er berichtigt dementsprechend den Abschluss des Wählerverzeichnisses (Anlage 4) in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. Bei verbundenen Wahlen ist die Berichtigung für jede Wahl getrennt vorzunehmen. Ebenso verfährt der Wahlvorsteher nach Beginn der Wahlhandlung, wenn ihm die Gemeindewahlbehörde mitteilt, dass sie an einen in dem Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten einen Wahlschein ausstellt (§ 20 Abs. 6 Satz 3 und § 23 Abs. 2 Satz 2).

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Wahlhandlung, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).