§ 37 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 37 KWO M-V – Ausstattung des Wahlvorstandes (1)
Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.
Die Gemeindewahlbehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
- 2.das Verzeichnis der in dem Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine (§ 21 Abs. 10) oder die schriftliche Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind,
- 4.amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
- 5.Vordrucke der Wahlniederschrift und Zählliste,
- 6.Vordrucke der Schnellmeldung,
- 7.Abdrucke desKommunalwahlgesetzesund dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, sowie gegebenenfalls weiterer nach § 77 des Kommunalwahlgesetzes erlassener Verordnungen,
- 8.Abdruck der Wahlbekanntmachung der Gemeindewahlbehörde,
- 9.Verschlussmaterial für die Wahlurne,
- 10.Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).