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§ 30 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 4 – Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
 

§ 30 KWO M-V – Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Die Beschwerde einer Vertrauensperson gegen die ganz oder teilweise Nichtzulassung eines Wahlvorschlages ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter desjenigen Wahlausschusses einzulegen, der über die Zulassung entschieden hat. Der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich den Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses (§ 26 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes) über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisung. Die Beschwerde eines Wahlleiters ist schriftlich dem Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses mit den Unterlagen über die Zulassung einzureichen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt.

(2) Der Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses lädt die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge sowie den Wahlleiter des Wahlausschusses, der über die Zulassung entschieden hat, zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den erschienenen Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).