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§ 29 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 4 – Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
 

§ 29 KWO M-V – Zulassung der Wahlvorschläge (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor der Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Bewerber, für die nach § 26 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes die Zulassung verweigert wird, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Werden alle Bewerber gestrichen, so wird der Wahlvorschlag nicht zugelassen. Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, als nach § 22 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes zugelassen sind, so sind die über die Höchstzahl hinaus gehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerber zu streichen.

(5) Der Wahlausschuss stellt für die Wahl zur Vertretung die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 25 Abs. 1 bezeichneten Angaben und der maßgebenden Reihenfolge der Bewerber fest. Für die Wahl des Bürgermeisters stellt er die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben fest; bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag (§ 62 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes) stellt er zu § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 alle Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnungen der an dem Wahlvorschlag beteiligten Parteien und Wählergruppen fest.

(6) Geben die Namen mehrerer Wahlvorschläge oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass. so fügt der Wahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Trifft bei verbundenen Wahlen der Kreiswahlausschuss für den Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagsträgers eine Unterscheidungsregelung, so gilt diese auch für die Wahlen zu den Gemeindevertretungen sowie andere Wahlen im Landkreis; der Kreiswahlleiter teilt die vom Kreiswahlausschuss vorgenommene Unterscheidungsregelung unverzüglich den Wahlleitern der kreisangehörigen Gemeinden mit.

(7) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf (§ 26 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes) hin.

(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 14 gefertigt. Der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Form beizufügen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).